Aktenzeichen AN 17 S 22.30139

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RCN:
RCNG68CC8MDAUERY6M

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VG Ansbach: Entscheidung vom 29.04.2022

keine Verfristung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei unklarer, keine Abschiebungsandrohung bei freizügungsberechtigte Asylbewerber nach FreizügG/EU, unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet ohne Abschiebungsandrohung

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