Bundesverfassungsgericht: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.02.2019
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA bzgl Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) - keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt iSd Art 93 Abs 1 Nr 4a GG § 90 Abs 1 BVerfGG, mithin kein tauglicher Beschwerdegegenstand
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