Aktenzeichen B 8 SO 127/15 B

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Bundessozialgericht: Beschluss vom 21.09.2016

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens - absoluter Revisionsgrund

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