Aktenzeichen 33 W (pat) 24/12

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RCN:
RCNFATJCW9KJRK3Z3K

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 23.10.2012

Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren – Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens durch ein rechtskräftiges landgerichtliches Urteil – Festsetzung der Kosten durch die Markenabteilung – ein angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht allein wegen des fehlenden separaten Beschlusses zur Festsetzung des Gegenstandswertes aufzuheben - kein wesentlicher Verfahrensmangel – zur Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes - zur Kostenverteilung in Nebenverfahren hier: Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss – zur Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

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