Unzulässige Beschwerde da Beschwerdewert nicht erreicht wird, Bei Teilabhilfe ist nur die verbliebene Beschwer im Verhältnis zum beantragten Betrag bei der Ermittlung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen, Unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts über die Möglichkeit der Beschwerde wegen Überschreitung des Beschwerdewerts führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde
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