Aktenzeichen 8 C 10/12

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RCNCS787YFYL8FYRZL

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 20.06.2013

Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war von 2006 bis 2012 europarechtswidrig; zur Inkohärenz wegen den Zielen widersprechender Werbepraxis; zur Inkohärenz wegen einer das Monopol konterkarierenden Glücksspielpolitik; zum Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen

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