Die Antragstellerin fordert die Herausgabe der Überreste eines auf Veranlassung der Kreisverwaltungsbehörde getöteten Pferdes, um eigene Untersuchungen zur diagnostizierten Erkrankung des Tieres anstellen zu können. Das, Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes wurde verneint, weil im Rahmen einer Sektion des Tieres, Proben gezogen und asserviert wurden, die zu einer weiteren Untersuchung ausreichend waren.
Öffnen