Aktenzeichen M 26 K 17.36246

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VG München: Urteil vom 30.07.2018

Keine gruppengerichtete Verfolgung der Hazara - keine erheblichen Gefahren aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan - keine extremen Gefahren für einen alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer

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