Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch die unzureichende Prüfung der Voraussetzungen einer vorläufigen Aussetzung von Disziplinarmaßnahmen – zu den Voraussetzungen der Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache für den Eilrechtsschutz im Bereich des Strafvollzugs
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