Aktenzeichen 33 W (pat) 14/10

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNB55S9QRLVZM9T2L

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Beschluss vom 16.11.2010

Markenbeschwerdeverfahren – "Unterschriftsmangel II" – zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder Abdruck seines Namens mit Abdruck des Dienstsiegels des DPMA – Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem DPMA erlassenen Beschluss nicht möglich

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