Aktenzeichen IV B 139/09

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RCNAP6ZK74VRG8EJDJ

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 02.03.2011

(Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts)

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 858/11
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 858/11, 28.10.2011.
Az. IV B 139/09
Bundesfinanzhof, IV B 139/09, 02.03.2011.
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