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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kein Teil des Gerichtsverfahrens - richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung - gleichzeitige Aktenanforderung - eigenes Prozessverhalten des Entschädigungsklägers - umfangreiches und nicht sachdienliches Vorbringen - Verzögerung durch zulässiges Prozessverhalten - Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Übertragung der Prozessvertretung des beklagten Landes auf die LSG-Präsidentin - Zurückverweisung
1. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens iS des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2013 - 5 C 23.12 D = BVerwGE 147, 146).
2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monaten je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.
3. Bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1).
Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des [X.]vom 4. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückverwiesen, soweit er die [X.]wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem [X.](S 3 VG 66/06 = [X.]VG 324/07) betrifft.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3600 Euro festgesetzt.
Streitig ist die Entschädigung von Nachteilen des [X.]wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Verfahren vor dem [X.]und dem [X.]Berlin-Brandenburg.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger, ein Polizeibeamter im Ruhestand, Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem [X.](BVG), weil er sich während eines Dienstes im Mai 2000 von seinem Kollegen vorsätzlich mit einer Schusswaffe bedroht fühlte. Sein im August 2004 gestellter Antrag blieb ebenso ohne Erfolg (Bescheid vom 22.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006) wie seine beim [X.]erhobene Klage. Gleichzeitig führte er beim [X.]ein Verfahren zur Anerkennung einer Schwerbehinderung. Während des Klageverfahrens gingen im Juni 2006 die Klageerwiderung des Beklagten und zwischen Juli 2006 und April 2009 weitere Schriftsätze des [X.]bzw dessen Prozessbevollmächtigten bei Gericht ein, ua mit dem Begehren einer Terminierung im Juni 2007 unter Hinweis auf von ihm selbst zu tragende Behandlungskosten von monatlich etwa 300 Euro. Im Dezember 2007 regte der Kläger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens an und legte im April 2009 ein im parallelen Schwerbehindertenverfahren eingeholtes Gutachten vor. Das [X.]forderte im Juli 2008 die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (StA) sowie Unterlagen des [X.]an. Nach Eingang der erreichbaren Akten verfügte der [X.]am 29.7.2008, dass die Sache "alsbald" zur Sitzung vorgesehen sei. Der für den [X.]anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des [X.]auf den [X.]verlegt. Das an diesem Tage ergangene klageabweisende Urteil wurde dem Kläger am 9.11.2009 zugestellt.
Im Rahmen seiner bereits am [X.]eingelegten und im Dezember 2009 begründeten Berufung brachte der Kläger im Mai 2010 zahlreiche weitere medizinische Unterlagen bei und machte im Juli 2010 weiteren Vortrag zur Sach- und Rechtslage. Nach einem am 17.2.2011 durchgeführten Erörterungstermin wies der Berichterstatter auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hin und zog aufgrund eines vom Kläger behaupteten Geständnisses seines früheren Kollegen nochmals die Akten der [X.]bei. Nach Ermittlung der Aktenzeichen des parallelen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellte der Berichterstatter fest, dass eine Bedrohung des [X.]durch dessen Kollegen nicht nachgewiesen war (Urteil des VG vom 10.11.2010; Beschluss des [X.]vom 15.2.2011), worauf er nochmals die Rücknahme der Berufung anregte. Ein daraufhin vom Kläger gestellter Aussetzungsantrag vom 1.7.2011 blieb erfolglos. Am 25.7.2011 nahm der Kläger seine Berufung zurück.
Nach erfolgloser Forderung einer Entschädigung vom Beklagten in Höhe von 3600 Euro wegen überlanger Dauer des sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens hat der Kläger am 18.5.2012 beim [X.]Entschädigungsklage erhoben. Das für ihn bedeutsame Verfahren sei nicht schwierig, aber unter Einbeziehung des Widerspruchsverfahrens überlang gewesen, ohne dass ihm [X.]anzulasten seien. Er habe mehrfach auf eine zügige Bearbeitung gedrängt. Das Verfahren beim [X.]sei zwei Jahre und vier Monate und das Verfahren beim [X.]vier Monate überlang gewesen.
Das [X.]hat die Klage abgewiesen. Eine Entschädigung wegen der Dauer des Widerspruchsverfahrens scheide bereits aus, weil dieses kein Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG sei. Die übrige Verfahrensdauer sei bei einheitlicher Gesamtwürdigung beider Rechtszüge auch unter Beachtung der aufgetretenen Verzögerungen nicht als unangemessen lang anzusehen. Dabei sei das Ausgangsverfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung für den Kläger gewesen. Dem Kläger sei anzulasten, auf gerichtliche Anfragen nicht sachdienlich reagiert zu haben. Das Verfahren sei bei wechselnder Bevollmächtigung auch im parallelen Schwerbehindertenverfahren nicht stringent geführt, Zeugen seien nach der Terminierung benannt worden, ohne dass sich Behauptungen des [X.]substantiieren ließen. Umfangreich zu sichtendes Material sei nicht entscheidungsrelevant gewesen und eine angekündigte Befragung eines Schusswaffensachverständigen sei nicht erfolgt. Der Aussetzungsantrag zeige, dass die zügige Verfahrenserledigung für den Kläger keinesfalls im Vordergrund gestanden habe. [X.]sei es zwar nach August 2006 über fast zwei Jahre nicht zu erkennbaren wesentlichen Bearbeitungsschritten gekommen. Dennoch sei das Verfahren unter Abwarten des weiteren Verfahrensganges im parallelen Schwerbehindertenverfahren betrieben worden. Dies sei im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit noch vertretbar, zumal der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch an medizinische Voraussetzungen geknüpft sei. Die Terminierung auf den [X.]nach angenommener Entscheidungsreife Ende Juli 2008 halte sich noch im Rahmen des richterlichen Gestaltungsspielraums, der es einem Kammervorsitzenden erlaube selbst darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge er entscheidungsreife Verfahren ansetze. Die Terminverlegung auf den [X.]resultiere aus der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Im Berufungsverfahren habe nach Vorlage der Begründung und Erwiderung im Januar 2010 bis zur Anberaumung des Erörterungstermins Anfang Januar 2011 keine sichtbare Förderung des Verfahrens vorgelegen. In diesem Zeitraum habe sich das Gericht allerdings mit vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätzen auseinandersetzen müssen. Nach dem Erörterungstermin habe das [X.]mangels Mitteilung durch den Kläger das Aktenzeichen des für den Kläger negativ verlaufenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ermitteln und diese Vorgänge beiziehen müssen (Urteil vom 4.9.2013).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 198 Abs 1 S 1 GVG iVm § 198 Abs 6 Nr 1 GVG. Die Unangemessenheit der Dauer des Gerichtsverfahrens bestimme sich unter getrennter Beurteilung des Widerspruchsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, die allesamt überlang gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]vom 4. September 2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3600 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des [X.]für zutreffend.
Die zulässige Revision des [X.](dazu unter 1.) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.]zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.]SGG), soweit das [X.]im angefochtenen Urteil einen Anspruch des [X.]auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem [X.]verneint und die Klage abgewiesen hat (dazu unter 2.). Dagegen war die Revision zurückzuweisen, soweit das [X.]mit seinem Urteil vom [X.]die Klage abgewiesen hat, weil das Verfahren vor dem [X.]Berlin-Brandenburg nicht überlang gewesen ist (dazu unter 3.).
1. Die Revision des [X.]ist zulässig.
a) Sie ist entgegen der Ansicht des Beklagten hinreichend substantiiert begründet worden. Nach § 164 Abs 2 [X.]und 3 [X.]muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl zu den Begründungserfordernissen zB B[X.]Beschluss vom 13.5.2011 - [X.]R 30/10 R - [X.]Rd[X.]11 ff mwN; B[X.]Urteil vom [X.]KR 23/10 R - [X.]Rd[X.]12; Senatsbeschluss vom 14.1.2014 - [X.]ÜG 7/13 R - Rd[X.]5). Zweck des Erfordernisses einer Revisionsbegründung ist es nicht, eine qualifizierte Erfolgsprognose über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einem Bestandteil der Sachurteilsvoraussetzungen desselben zu machen und die Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsprüfung zu verlagern. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass der Zugang zu den Gerichten zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl [X.]9, 194 199 f; 40, 272, 274; 77, 275, 284; stRspr), der Zugang zu den in den [X.]eingeräumten Instanzen aber nicht in unzumutbarer, aus [X.]nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl [X.]40, 272 274 f; 54, 94, 97; 77, 275, 284; 78, 88, 99; 88, 118, 124). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl [X.]84, 366, 369 f). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl [X.]40, 272, 274 f; 54, 94, 96 f; 96, 27, 39). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl [X.]78, 88, 98 f; 96, 27, 39). Die [X.]dürfen dabei nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl [X.]Kammerbeschluss vom 7.11.2013 - 2 BvR 1895/11 - Rd[X.]14; [X.]125, 104, 137 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 198 GVG geltend macht.
Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §§ 198 ff [X.]wegen überlanger Verfahrensdauer beim [X.]und [X.]ist in der Revisionsinstanz das B[X.]zuständig (§ 39 Abs 1, §§ 160 ff, 202 [X.]SGG).
b) Der [X.]hat das Begehren des [X.]sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.]zu messen, obwohl diese Vorschriften erst nach Abschluss des hier von dem Kläger als überlang gerügten Verfahrens in [X.]getreten sind (zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 GVG). Die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 ([X.]2302) und damit auch die §§ 198 ff [X.]finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 [X.][X.]auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des [X.]am 3.12.2011 (vgl Art 24 ÜGG) zwar bereits abgeschlossen waren, aber noch Gegenstand einer Beschwerde beim [X.](EGMR) werden konnten.
Dies ist hier der Fall. Die sechsmonatige Beschwerdefrist nach Art 35 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) war am Tage des Inkrafttretens des [X.](3.12.2011) noch nicht abgelaufen, da das vorliegend streitbefangene Verfahren mit der Berufungsrücknahme vor dem [X.]am 28.7.2011 durch den Verlust des Rechtmittels (§ 156 Abs 3 [X.]SGG) beendet gewesen ist.
Trotz der Rücknahme der Berufung kommt diesbezüglich anders als in strafrechtlichen Verfahren (s hierzu [X.]vom [X.][X.]14374/03, Rd[X.]28 ff = NJW 2008, 3273) kein offensichtlicher Verlust des Beschwerderechts in Betracht, weil eine mögliche Verfahrensverzögerung für den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens keine Bedeutung gehabt hätte. Für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des [X.]reicht es aus, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG geltend macht (vgl Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - [X.]ÜG 9/13 B - [X.]Rd[X.]20, [X.]4-1710 Art 23 [X.]= NZS 2013, 958).
c) Das [X.]war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 [X.][X.]iVm § 202 [X.][X.]für Klagen auf Entschädigungen nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige [X.]zuständig.
d) Die [X.]ist auch rechtzeitig innerhalb der für "Altfälle" geltenden Klagefrist erhoben worden. Die Klagefrist ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl [X.]Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - [X.]Rd[X.]18, BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789; Senatsurteile vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]-, BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 [X.]und - [X.]ÜG 2/[X.]- jeweils Rd[X.]17 mwN). Grundsätzlich muss die Klage nach § 198 Abs 5 [X.][X.]spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Diese Regelung findet auf Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung (Art 23 S 5 ÜGG). Nach Art 23 S 6 [X.]konnte die Klage in "Altfällen" zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden, sie musste jedoch spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger mit seiner am 18.5.2012 erhobenen Klage gewahrt.
e) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des [X.]Berlin-Brandenburg vertreten worden. Bei der Übertragung der Vertretung des beklagten [X.]auf die Präsidentin des [X.]Berlin-Brandenburg im [X.]([X.]der [X.]JM Brandenburg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom [X.]- [X.]idF vom 21.11.2012 - JMBI S 116) handelt es sich nicht um eine wesentliche Organisationsentscheidung, die hätte zwingend durch [X.]getroffen werden müssen (vgl im Einzelnen [X.]Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516, [X.]Rd[X.]30 ff). Die Vertretungsregelung ist daher nicht zu beanstanden. Der [X.]macht aber darauf aufmerksam, dass es der Intension des [X.]zuwider läuft, wenn Angehörige eines Gerichts in der Revisionsinstanz nicht nur dessen Entschädigungsurteile sowie mittelbar ggf auch die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren und damit das Handeln der eigenen Kollegen und darüber hinaus Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers zu vertreten haben. Diese können sie in keiner Weise beeinflussen, obwohl diese Entscheidungen möglicherweise die wesentliche strukturelle Ursache für die Überlastung der Gerichte und damit für überlange Verfahrensdauer bilden.
f) Die [X.]ist schließlich als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) statthaft, ohne dass zuvor ein vom Gesetz nicht vorgesehener Verwaltungsakt (vgl § 198 Abs 5 GVG) zu ergehen hatte (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]-, BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 [X.]und - [X.]ÜG 2/[X.]-, jeweils Rd[X.]15).
2. Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.]begründet, soweit sie die [X.]wegen der Dauer des Verfahrens vor dem [X.]betrifft. Zwar hat der Kläger den richtigen Beklagten verklagt (dazu a) und die [X.]ohne vorherige Verzögerungsrüge erheben können (dazu b), jedoch hat das [X.]eine unangemessene Verfahrensdauer vor dem [X.]rechtsfehlerhaft verneint (dazu c).
a) Das beklagte [X.]ist für die [X.]nach § 200 [X.][X.]passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht der Kläger aufgrund seines bei dem [X.]und dem [X.]geführten Verfahrens geltend.
b) Eine Verzögerungsrüge brauchte der Kläger - ausnahmsweise - nicht zu erheben. Nach Art 23 S 5 [X.]bedarf es einer solchen Rüge iS des § 198 Abs 3 und 5 [X.]nicht, wenn das Ausgangsverfahren - wie das des [X.]durch die Berufungsrücknahme vom 28.7.2011 - bei Inkrafttreten des [X.]am 3.12.2011 bereits abgeschlossen war, da die Beteiligten eines Verfahrens vor Inkrafttreten des [X.]ihre Rüge Obliegenheit nicht kennen konnten (vgl BT-Drucks 17/3802 [X.]zu Art 22).
c) Die Ausführungen des [X.]zur angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem [X.]halten revisionsrichterlicher Überprüfung allerdings nicht vollständig stand. Zwar hat das [X.]die Einbeziehung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens in den gesamten Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens zu Recht verneint (dazu aa) und den für eine Prüfung der angemessenen Verfahrensdauer bedeutsamen Gesichtspunkten Beachtung geschenkt (dazu allgemein bb); es hat zu Recht die Bedeutung (cc) und die Schwierigkeit (dd) des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (ee) und vor allem die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einbezogen (ff). Das [X.]ist zudem, soweit es um die Würdigung dieser Prozessleitung geht, im Grundsatz von einem zutreffenden richterlichen Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts ausgegangen (gg). Es hat dann aber die Grenzen des verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts auch unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu weit gezogen, indem es der richterlichen Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (vgl zB § 92 Abs 2 S 2, § 104 S 2, 3 und 5, § 106 Abs 2 und 3 und § 106a SGG) keine hinreichende Bedeutung beigemessen hat (hh). Nach Zurückverweisung der Sache wird das [X.]dies im Rahmen seiner erneuten Bewertung der einzelnen [X.]beachten und in die Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände einbeziehen müssen (ii); dabei darf es dem Ausgangsgericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von in der Regel zwölf Monaten zugestehen, muss aber auch insoweit prüfen, ob die übrigen Gesichtspunkte/Umstände des konkreten Einzelfalles ausnahmsweise keine Verlängerung oder Verkürzung dieses Zeitrahmens zulassen oder gebieten (jj).
aa) Das [X.]hat das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu Recht nicht als Teil des Gerichtsverfahrens iS von § 198 GVG angesehen.
Nach § 198 Abs 1 [X.][X.]wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Damit setzt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch voraus, dass ein Gerichtsverfahren vorliegt, das unangemessen lang angedauert hat. Gemäß § 198 Abs 6 [X.]GVG ist ein Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 1 [X.][X.]jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. In diesem Sinne ist - wie das [X.]zu Recht angenommen hat - vorliegend das abgeschlossene sozialgerichtliche Klage- und Berufungsverfahren vom Zeitpunkt der Klagerhebung bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung berücksichtigungsfähig, nicht jedoch das der Klage vorangehende Widerspruchsverfahren.
Nach der Entscheidung des [X.]mit Urteil vom [X.](5 [X.]23/12 [X.]- [X.]Rd[X.]20 bis 24, BVerwGE 147, 146), der sich der erkennende [X.]anschließt, sind das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens iS von § 198 Abs 1 [X.]und § 198 Abs 6 [X.]GVG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut "Gerichtsverfahren" im Gesetz selbst und entspricht nach den Gesetzesmaterialien dem Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 17/3802 [X.]f; s umfassende Begründung bei BVerwG, aaO; Loytved, juris [X.]3/2014 [X.]4). Hinsichtlich des Bezugsrahmens (Zeitraums) der materiell-rechtlichen Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer benennt § 198 Abs 6 [X.]GVG ausdrücklich "jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss". Damit ist der gesamte Zeitraum (Gesamtdauer) von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein gerichtliches Verfahren zu behandeln, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl Senatsurteil vom 10.7.2014 - [X.]ÜG 8/13 R; [X.]Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - [X.]Rd[X.]4 = BGHZ 199, 190 ff = NJW 2014, 789; [X.]Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - [X.]Rd[X.]28, NJW 2014, 1183; [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13 - [X.]Rd[X.]23 mwN, NJW 2014, 1816; umfassend gleichfalls: BVerwG, aaO, Rd[X.]17 f; [X.]in Steinbeiß/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG Rd[X.]78).
bb) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 [X.][X.]nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. [X.]für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer bildet die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 [X.]verankerten Rechts der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der [X.]zu Art 6 Abs 1 [X.][X.]und das [X.]zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 [X.]1, Rd[X.]25). Denn das [X.]geht maßgeblich auf die Forderung des [X.]zurück, die Mitgliedsstaaten des [X.]sollten zur Entlastung des Gerichtshofs ein solches Rechtsinstitut schaffen (vgl [X.][X.]Individualbeschwerde [X.]75529/01 Sürmeli/Deutschland).
Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 [X.]GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des [X.]relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat.
Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen (§ 163 SGG) des [X.]hat eine Laufzeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom [X.]bis [X.]mit dem sich anschließenden Ende des Berufungsverfahrens am 28.7.2011 (insgesamt fünf Jahre und vier Monate) vorgelegen. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem [X.]hat bis zur Zustellung der Entscheidung am [X.]und sieben Monate angedauert.
In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 [X.][X.]genannten Kriterien zu messen, die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.]und [X.]auszulegen und zu vervollständigen sind ([X.]bis gg).
Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 [X.][X.]genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs 1 [X.][X.]und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen (vgl [X.]Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 Rd[X.]47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte ([X.]Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183, [X.]Rd[X.]47; [X.]Urteil vom [X.]- 5 [X.]23/12 [X.]= BVerwGE 147, 146 Rd[X.]41).
Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener [X.]verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]-, BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 [X.]1, Rd[X.]26; [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, [X.]Rd[X.]31). Dabei geht der [X.]davon aus, das vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (jj).
cc) Das [X.]hat die Bedeutung des Ausgangsverfahrens rechtsfehlerfrei in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt.
Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der [X.]hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren [X.]dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl [X.]Urteil vom [X.]- Individualbeschwerde [X.]75529/01 Sürmeli/Deutschland, Rd[X.]133, NJW 2006, 2389; s auch insgesamt die Darstellung in [X.]Urteil vom [X.]- 5 [X.]23/12 [X.]- Rd[X.]47 mwN, BVerwGE 147, 146; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rd[X.]262). Zur Bedeutung der Sache iS von § 198 Abs 1 [X.][X.]trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei (Priebe in: Festschrift für [X.]<1983>, S 301 f). Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des [X.]und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkten (vgl Magnus, [X.]2012, S 75, 76).
Insofern verstößt die Wertung des LSG, dass das Verfahren für den Kläger eine durchschnittliche Bedeutung gehabt hat, nicht gegen Denkgesetze und ist für das Revisionsgericht nicht angreifbar. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Versorgungsanspruch handelt es sich nicht um eine den Status sichernde Grundversorgung wie Arbeitseinkommen oder eine Rente. Der Kläger ist bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, erhält entsprechend Versorgung und ist grundsätzlich gegen Krankheit abgesichert. Hierzu hat das [X.]plausibel abgewogen, dass im Falle einer Versorgung nach dem [X.]dem [X.]nicht zu erkennen ist, dass Ansprüche auf Heilbehandlung erworben werden würden, die (wesentlich) über das hinausgehen könnten, was dem Kläger bereits über die Beihilfe und private Krankenversicherung zukommt. Ein besonderes Interesse des [X.]an einem beschleunigten Abschluss des Verfahrens ergibt sich danach auch nicht vor dem Hintergrund seiner Behauptung, monatlich zusätzliche Behandlungskosten von etwa 300 Euro zu haben.
dd) Ebenso wenig sind Rechtsfehler zu erkennen, soweit das [X.]hinsichtlich des Ausgangsverfahrens im Ergebnis von einer durchschnittlichen Schwierigkeit ausgegangen ist. Ob ein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff iS von § 1 [X.]vorgelegen hat, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, mag durchaus - wie das [X.]meint - rechtlich keine wesentlich schwierige Frage enthalten. Allerdings ist die Aufklärung der damit verbundenen tatsächlichen Fragen teilweise recht umfangreich gewesen, nicht zuletzt durch die mehrfach erforderliche Beiziehung der strafprozessualen Vorgänge sowie verschiedener paralleler Verwaltungsvorgänge und Verwaltungsgerichtsakten nebst der Prüfung eventuell erforderlicher Zeugenvernehmungen oder medizinischer Ermittlungen. Aus diesen Umständen resultiert eine "gewisse Komplexität", die die Annahme rechtfertigt, "dass von vorneherein mit zeitaufwendigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war" (vgl hierzu: [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13, aaO, [X.]Rd[X.]39).
ee) Soweit das [X.]dem Kläger im Rahmen der Prüfung seines prozessualen Verhaltens eine Verzögerung des Rechtsstreits anlastet, lässt auch diese Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen. Diesbezüglich hat das [X.]eine Verzögerung angenommen, weil der Kläger bzw seine jeweiligen Prozessbevollmächtigten auf gerichtliche Anfragen nicht sachdienlich geantwortet haben, weil der Kläger wiederholt unter Umgehung seiner Prozessbevollmächtigten persönlich Kontakt zum Gericht aufgenommen, er widersprechende Anträge angekündigt oder gestellt hat, eventuelle Zeugen erst spät im Verfahren nach der Terminierung benannt hat, weil er tatsächliche Behauptungen aufgestellt hat, die er auf Nachforschung des Gerichts nicht substantiieren konnte und weil er umfangreiches Material an das Gericht gesandt hat, dessen Bedeutung für das Verfahren nach Sichtung nicht von Bedeutung war. Auch belegt sein Aussetzungsantrag, dass für den Kläger selbst eine zügige Verfahrenserledigung nicht im Vordergrund gestanden hat, zumal er von verschiedenen Berichterstattern auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Berufung hingewiesen worden ist.
Diese Umstände durfte das [X.]bei seiner [X.]schon deshalb berücksichtigen, weil dem Verhalten des Entschädigungsklägers im Ausgangsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung einer Verzögerung ganz wesentliches Gewicht zukommt (vgl BT-Drucks 17/3802 S 18). Auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens vom Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in seinen Verantwortungsbereich (zB häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anträge, Fristverlängerungsanträge, Ruhensanträge; vgl hierzu: [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13 -, aaO, [X.]Rd[X.]43; Ott, aaO, A § 198 GVG, Rd[X.]116 ff).
ff) Das Entschädigungsgericht (LSG) hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen.
§ 198 GVG nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die [X.]das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter nur beispielhaft. Darüber hinaus hängt eine Verletzung von Art 6 [X.]durch den Staat wesentlich davon ab, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens (Bub, [X.]2014, S 94), insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl [X.]Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris). Keinen sachlichen Grund stellt von vornherein eine unzureichende sachliche und personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener [X.]auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG aus, wiegt der daraus resultierende Grundrechtsverstoß besonders schwer (vgl [X.][X.]vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris).
gg) Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts ist das Entschädigungsgericht (LSG) im Grundsatz von einem zutreffenden Überprüfungsmaßstab ausgegangen, hat dabei allerdings die Grenzen des verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts (s dazu unter hh) auch unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu weit gezogen und hätte daher die Dauer des Verfahrens vor dem [X.]nicht unbeanstandet lassen dürfen.
Das Entschädigungsverfahren eröffnet keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung, 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; [X.][X.]vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - [X.]Rd[X.]7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - [X.]55, 349, 369; vgl [X.]Urteil vom [X.]- 5 [X.]1/13 [X.]- [X.]Rd[X.]18 mwN; [X.]Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, [X.]Rd[X.]69 ff "erheblicher Gestaltungsspielraum"; vgl [X.]Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190, [X.]Rd[X.]44 "Ermessen"). Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art 6 Abs 1 [X.]bzw des Grundrechts Art 19 Abs 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat. Denn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl [X.]Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, [X.]Rd[X.]70; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rd[X.]22).
Wann und wie das Verfahren - insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen - am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Situation aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen [X.](vgl [X.]aaO). Beim Denken und Erarbeiten darf es dabei auch eigene Vorstellungen zum "Wann" miterwägen (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl 2014, § 198 GVG Rd[X.]13 unter "Arbeitsgewohnheit"). Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl [X.]Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - [X.]Rd[X.]11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - [X.]- in NVwZ 2013, 789, 790 mwN). Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung (vgl hierzu Priebe in: Festschrift für Werner von Simson, S 287, 302) verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des [X.]vom [X.]- 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, [X.]Rd[X.]11 und vom [X.]- 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, [X.]Rd[X.]32). Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.]geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für sog Schiebeverfügungen.
hh) Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des [X.]nicht seinen Schluss, die eingetretene Verfahrensverzögerung bei der Verfahrensführung der Ausgangsgerichte sei insgesamt sachlich gerechtfertigt gewesen. Das [X.]hat als Entschädigungsgericht zwar den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle; vgl [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13, aaO, Rd[X.]46) zugrunde gelegt und ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine knapp einjährige Verzögerung in der ersten Instanz sowie etwa eine einjährige fehlende Förderung des Verfahrens in der Berufungsinstanz nicht die Annahme einer unangemessenen Gesamtdauer des Verfahrens rechtfertigen. Dem kann sich der [X.]im Ergebnis allerdings nur hinsichtlich der Bewertung des Berufungsverfahrens anschließen. Im Übrigen hat das [X.]die Reichweite des dem Ausgangsgericht in der ersten Instanz eingeräumten prozessualen Gestaltungsspielraums verkannt.
Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art 97 Abs 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind daher keine zu engen zeitlichen Grenzen zu ziehen (vgl B[X.]Urteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- aaO, Rd[X.]27; [X.]Urteil vom 11.7.2013, BVerwGE 147, 146, Rd[X.]41 f mwN; [X.]Zwischenurteil vom [X.]- X K 13/12 - aaO, Rd[X.]54). Dem Gericht muss eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zugestanden werden, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt (vgl zB [X.]Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - [X.]Rd[X.]30 mwN; NJW 2014, 1183). Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich jedoch die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BFH, aaO, Rd[X.]55; BVerwG, aaO, Rd[X.]39 unter Hinweis auf: [X.]Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - [X.]Rd[X.]11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - [X.]- NVwZ 2013, 789, 790 mwN). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwGE, aaO, Rd[X.]42; [X.]Urteil vom 13.2.2014, aaO, [X.]Rd[X.]31 mwN; [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13 - aaO, [X.]Rd[X.]35; [X.]Beschluss vom 1.10.2012, aaO, mwN).
Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist und das Verfahren weder betrieben noch sonst gefördert hat. Damit kommt eine Rechtfertigung von Verzögerungen bei strukturellen Mängeln wie eine Überlastung der Gerichte oder anderen in den Verantwortungsbereich des Staates fallenden Umständen, nicht in Betracht (vgl umfassend BVerwGE, aaO, Rd[X.]43 mwN auch zur Rechtsprechung des [X.]und BVerfG). So kommt generell auch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren nur dann als sog aktive Bearbeitungszeit in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind (vgl zB BVerfG, [X.]vom 27.9.2011 - 1 BvR 232/11 - [X.]Rd[X.]31) oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen.
Das [X.]hat eine Laufzeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom [X.]bis [X.]mit dem sich anschließenden Ende des Berufungsverfahrens am 28.7.2011 (insgesamt fünf Jahre und vier Monate) festgestellt. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem [X.]hat bis zur Zustellung der Entscheidung am [X.]und sieben Monate angedauert und ist nach den Ausführungen des [X.]als Entschädigungsgericht über fast zwei Jahre nicht aktiv betrieben worden. Nach der Einlegung der Klage am [X.]sind bis zum [X.]deren Begründung, die Erwiderung des Beklagten und ein ergänzender Vortrag des [X.]beim [X.]eingegangen. Dieses hat bereits am 1.8.2006 die Schwerbehindertenakten erhalten und zum parallelen Schwerbehindertenverfahren genommen und in der Folgezeit nach den Feststellungen des [X.]den Ausgang dieses Verfahrens wegen der dortigen medizinischen Feststellungen abgewartet. Hierin sah das [X.]einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, weil die richterliche Entscheidung, welche Ermittlungen in welcher Reihenfolge als sachgerecht angesehen werden, zumindest solange zu akzeptieren sei, als sie sich noch als vertretbar darstelle. Derartige Anhaltspunkte lägen bereits deshalb nicht vor, weil der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch jedenfalls auch an medizinische Voraussetzungen geknüpft sei. Im Übrigen zeigten sowohl die klägerische Forderung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, als auch die spätere Einführung des im parallel geführten Schwerbehindertenverfahren eingeholten Gutachtens durch den Kläger, dass dieser diese Ermittlungen selbst als für sein Verfahren wesentlich angesehen habe.
Diese Ausführungen des [X.]halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die fast zweijährige Inaktivität des [X.]wegen des Abwartens von Ermittlungen im parallelen Schwerbehindertenverfahren lässt sich sachlich nicht mehr rechtfertigen und ist damit auch nicht von der richterlichen Unabhängigkeit bzw dem richterlichen Gestaltungsfreiraum abgedeckt. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die medizinischen Ermittlungen zur Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht (vgl § 69 [X.]IX) generell keine Klärung des für einen Anspruch nach dem [X.]bedeutsamen und hier im Vordergrund stehenden streitigen [X.]bringen können, da es insoweit um die Frage des Vorliegens eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs, nicht aber um medizinische Befunde geht (vgl auch: Loytved, juris [X.]3/2014 [X.]4 unter C). Erst wenn ein derartiger Angriff iS von § 1 [X.]festgestellt ist, kann es auf die medizinischen Feststellungen hinsichtlich der Folgen des Angriffs ankommen. Damit waren aber die Feststellungen im Schwerbehindertenverfahren für das OEG-Verfahren nicht unmittelbar von Relevanz. Das [X.]hätte unter Beachtung der ihm nach § 103 SGG obliegenden Amtsermittlungspflicht aus Ex-ante-Sicht alles erforderliche veranlassen müssen, um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu prüfen. Ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (vgl § 92 Abs 2 S 2, § 104 S 2, 3 und 5, § 106 Abs 2 und 3 und § 106a SGG). Insbesondere die Präklusionsvorschriften dienen neben dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG in erster Linie der Beschleunigung des Verfahrens (vgl [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 106a Rd[X.]unter Hinweis auf BT-Drucks 16/7716 S 20). Dem hat das [X.]als Entschädigungsgericht keine hinreichende Bedeutung beigemessen und außer Betracht gelassen, dass das [X.]nicht gehindert war, eine zeitnahe Anforderung der Akten der [X.]und des [X.]gleichzeitig mit der Schwerbehindertenakte zu veranlassen, da dieses offensichtlich der in erster Linie durchzuführenden Prüfung des § 1 [X.]gedient hätte. Genau dies hat das [X.]- allerdings erst zweiundzwanzig Monate später - mit Verfügung vom [X.]veranlasst. Unmittelbar nach Eingang dieser Akten hat dann der [X.]die Sache mit Verfügung vom 29.7.2008 "alsbald" zur Sitzung vorgesehen. Auch hiernach ist eine Terminierung erst am [X.]auf den [X.]erfolgt, also erst nach weiteren zehn Monaten, obwohl das Verfahren bereits über drei Jahre angedauert hat. Beide Zeiträume weisen damit eine inaktive Phase des [X.]von über zwölf Monaten auf, die mangels Förderung oder Betreibens des Verfahrens dem Staat zugerechnet werden kann. Die spätere Verlegung des Termins vom 16.7. auf den [X.]resultierte allerdings, wie das [X.]zu Recht festgestellt hat, aus einer Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
ii) Das [X.]wird nunmehr nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache unter Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben die konkreten Zeiten aktiver und inaktiver Bearbeitung des Verfahrens vor dem [X.]konkret ermitteln und seine Feststellungen im Rahmen der Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 [X.][X.]erneut abwägen müssen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs 1 [X.][X.]genannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 [X.]1, Rd[X.]28; [X.]Urteil vom [X.]- 5 [X.]1/13 [X.]- [X.]Rd[X.]28). Die Feststellung längerer Zeiten fehlender [X.]durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl [X.]Urteil vom 13.3.2014, aaO, [X.]Rd[X.]33 mwN; [X.]Urteil vom 13.2.2014, aaO, [X.]Rd[X.]28 mwN; BVerwGE aaO, [X.]Rd[X.]12 EGMR; Individualbeschwerde [X.]36853/05 Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7).
Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.]folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es [X.]mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw [X.]zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art 20 Abs 3 GG bzw Art 6 Abs 1 [X.][X.]nicht verlangt ([X.]Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126). Je nach Bedeutung und [X.]des [X.]und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des [X.]sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen ([X.]Urteil vom [X.]- III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, [X.]Rd[X.]34). Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt.
Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs 1 [X.][X.]in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: Senatsurteile vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 [X.]und - [X.]ÜG 2/[X.]-, jeweils zu Rd[X.]25 ff mwN), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen. Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu [X.]Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, [X.]Rd[X.]64). Der [X.]geht zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren derzeit von folgenden Grundsätzen aus: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von [X.]etc) so geregelt sein, dass ein [X.]oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten.
Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im [X.]an die Erhebung der Klage bzw die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht [X.]die Regelung des § 198 Abs 5 [X.]GVG; danach kann eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs aus Abs 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der EGMR, dessen Rechtsprechung maßgeblich dem [X.]zugrunde liegt. Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (vgl F. Calvez, length of court proceedings in the member states of the Council of Europe based on the case law of the European Court of Human Rights, 2. Aufl 2012, [X.]mwN; vgl Frowein/[X.]EMRK-Kommentar, Art 6 Rd[X.]249 mwN; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 6 Rd[X.]199). Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des [X.]zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die [X.]nicht als überlang erachtet werden kann (vgl [X.]EGMR, Individualbeschwerde [X.]32842/96 Nuutinen/Finnland, Rd[X.]110; Individualbeschwerde [X.]7759/77 Buchholz/Deutschland, Rd[X.]63).
Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (zB [X.]für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dies die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird oder sich auf sog Schiebeverfügungen beschränkt.
Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des [X.]oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs 1 [X.][X.]im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Damit ändert die Zwölfmonatsregel nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung, sondern verschiebt lediglich die sachlichen Anforderungen an die [X.]entlang zeitlicher Grenzen.
jj) Daher wird das [X.]nach Zurückverweisung der Sache berücksichtigen müssen, dass dem [X.]eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten zuzugestehen ist, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt. Bei der noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung darf das [X.]dem Ausgangsgericht deshalb eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit einräumen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. Dabei wird das [X.]die Verfahrensführung durch das [X.]erneut hinsichtlich seiner Vertretbarkeit zu überprüfen haben und anschließend auch im Rahmen einer Gesamtabwägung das prozessuale Verhalten des [X.](siehe ee) miteinbeziehen müssen. Dieses ist ins Verhältnis zu setzen und kann insbesondere während Phasen der Inaktivität des Gerichts im Rahmen der Verfahrensführung eine sachliche Rechtfertigung der Verzögerung begründen. Sofern der Kläger also während Phasen der Inaktivität des [X.]selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt hat, liegt keine inaktive [X.]der Verfahrensführung durch das [X.]vor und damit keine überlange Verfahrensdauer. Insoweit geht der [X.]davon aus, dass eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht bewirken, die mit einem Monat zu Buche schlägt. [X.]erscheinen vor dem Hintergrund der vom Gesetz vorgegebenen Rechengröße von 1200 Euro pro Jahr der Überlänge (vgl § 198 Abs 2 S 3 GVG) nicht mehr als sinnvoll.
Sollte das [X.]nach diesen Grundsätzen zu dem Schluss einer unangemessenen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und damit des Ausgangsverfahrens insgesamt kommen, so wird es zusätzlich die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob der Kläger deswegen einen Nachteil iS von § 198 Abs 1 [X.][X.]erlitten hat und dafür eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Nachteil im Sinne des Abs 1 sind dabei [X.]sämtliche immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S 19). Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 [X.][X.]vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hier wird das [X.]ggf prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 1 [X.][X.](vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- BSGE 113, 75 bis 86 = [X.]4-1720 § 198 [X.]1, [X.]4-1500 § 2 [X.]1) zu widerlegen.
Weitere Voraussetzung für den von dem Kläger verfolgten Entschädigungsanspruch ist es nach § 198 Abs 2 [X.]GVG, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 [X.][X.]durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen. Wie der [X.]bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]-, aaO), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Insoweit weist der [X.]vorsorglich auf Folgendes hin: Die Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Entschädigungskläger lässt sich jedenfalls nicht mit Blick auf die fehlenden Erfolgsaussichten verneinen. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.]soll [X.]gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen seelischen Folgen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S 19) vermeiden.
Schließlich wird das Entschädigungsgericht ggf zu entscheiden haben, ob der von § 198 Abs 2 S 3 [X.]vorgesehene Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nach den vom [X.]festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 [X.][X.]unbillig ist. Allerdings eröffnet [X.]nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1200 Euro-Pauschale nach oben oder nach unten abzuweichen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S 20; vgl Marx/Roderfeld, aaO, § 198 GVG Rd[X.]82, der von atypischen Sonderfällen spricht).
Für den Fall einer Entschädigung in Geld wird das Entschädigungsgericht in entsprechender Anwendung der § 288 Abs 1, § 291 [X.]BGB über die beantragten Prozesszinsen (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz) ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung, vgl § 94 SGG) zu entscheiden haben. Auch wenn es sich der Art nach um einen pauschalierten Verzugsschadensersatz handelt und deshalb ein konkreter Zusammenhang mit dem begehrten immateriellen Schadensersatz fraglich sein könnte (vgl Thüringer [X.]Urteil vom 26.11.2013 - L 3 SF 913/12 [X.]- Rd[X.]79, Revision anhängig unter - [X.]ÜG 4/14 R), ändert dies nichts an der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften im Rahmen von Entschädigungsklagen in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (vgl [X.]Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 -, BFHE 244, 521 [X.]Rd[X.]40). Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG stehen außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 [X.]I grundsätzlich nicht beansprucht werden können (hierzu BSGE 99, 102 = [X.]4-2500 § 19 [X.]4, Rd[X.]27 ff). § 201 Abs 2 [X.][X.]iVm § 202 [X.]verweisen zwar auf das SGG, nicht hingegen auf das SGB. Die Annäherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts an dasjenige der VwGO hat die Rechtsprechung des B[X.]überdies bereits in der Vergangenheit veranlasst, auch hinsichtlich der Prozesszinsen in besonderen Teilbereichen auf die Rechtsprechung des [X.]Bezug zu nehmen (für den Bereich des [X.]ausdrücklich BSGE 95, 141 = [X.]4-2500 § 83 [X.]2 Rd[X.]38 ff; s hierzu auch insgesamt [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 94 Rd[X.]5a). Für den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ist insoweit entsprechend zu verfahren (vgl zu den Prozesszinsen [X.]Urteil vom [X.]- 5 [X.]1/13 [X.]-, DVBl 2014, 861 [X.]Rd[X.]46).
3. Der [X.]musste die Revision im Übrigen zurückweisen, soweit diese sich auf die Gewährung weiterer Entschädigung aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens in Bezug auf das Berufungsverfahrens vor dem [X.]richtet. Wegen der Dauer dieses Teils des Gerichtsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Vielmehr hat das [X.]insoweit die Kriterien des § 198 Abs 1 [X.][X.]jedenfalls sinngemäß zutreffend berücksichtigt und die erforderliche Abwägung aller Umstände des Berufungsverfahrens als Teil der noch durchzuführenden Gesamtabwägung fehlerfrei getroffen.
Das vom [X.]bis 25.7.2011 und damit ein Jahr und 10 Monate andauernde Berufungsverfahren hat entsprechend den Wertungen des [X.]unter Zugrundelegung der vom [X.]vorgegebenen [X.]nicht überlang angedauert. Zwar ist das Berufungsverfahren entsprechend den Feststellungen des [X.]nach Vorlage der Berufungsbegründung und -erwiderung ab Januar 2010 erst ab Januar 2011 intensiv auf eine angestrebte Erledigung hin jeden Monat betrieben worden, [X.]durch Anberaumung eines Erörterungstermins im Februar 2011. Allerdings erfolgten auch in dieser [X.]mehrere Anfragen unter Vorlage zahlreicher medizinischer Unterlagen mit neuem Tatsachenvortrag und der Benennung von Zeugen bis hin zu einem Aussetzungsantrag vom 1.7.2011, womit sich das Gericht jeweils auseinandersetzen musste. Insoweit ist der vom [X.]als eingehalten bewertete gerichtliche Gestaltungsspielraum während des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung einer umfassenden, tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes sowie der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache nicht zu beanstanden. Es liegt keine inaktive Phase im Berufungsverfahren von über einem Jahr vor, sodass sich weitere Prüfungen erübrigen. Darüber hinaus ist allerdings auch keine nennenswerte Beschleunigung ersichtlich, die geeignet wäre, durch den Ablauf des [X.]eine erstinstanzlich aufgetretene unangemessene Verzögerung zu kompensieren.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.]vorbehalten.
5. Die auch im Falle der Zurückverweisung vorzunehmende Streitwertfestsetzung (vgl B[X.]Urteil vom 10.5.2007 - [X.]KR 1/05 R) beruht auf § 197a Abs 1 [X.]Teils 1 [X.]iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 2 GKG. Der [X.]geht von einem Streitwert von 3600 Euro aus. Dies entspricht der Entschädigungssumme, welche der Kläger mit seiner [X.]erstreiten will.
Meta
03.09.2014
Urteil
Sachgebiet: False
vorgehend SG Neuruppin, 27. August 2009, Az: S 11 VG 324/07, Urteil
§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, § 201 Abs 2 S 1 GVG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 6 ÜberlVfRSchG, § 288 Abs 1 BGB, § 291 S 1 BGB, § 92 Abs 2 S 2 SGG, § 104 S 2 SGG, § 104 S 3 SGG, § 104 S 5 SGG, § 106 Abs 2 SGG, § 106 Abs 3 SGG, § 106a SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 202 SGG, § 1 OEG, Art 19 Abs 4 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 6 MRK
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2014, Az. B 10 ÜG 12/13 R (REWIS RS 2014, 3171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3171
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