Aktenzeichen I R 102/10

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RCN9SX8B6ZMS4CNZMH

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 12.10.2011

(Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters - Deklaratorische Bedeutung des § 10 Nr. 1 KStG 1999 und des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG - Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999)

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