Aktenzeichen 5 StR 12/12

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RCN:
RCN8TCM3GAQTNV835N

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.05.2012

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an eine Zusammenfassung mehrerer Einzelverkäufe zu einer einheitlichen Tat

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