Aktenzeichen 6 C 13/09

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCN8C3X5VZAAVSPW6E

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 01.09.2010

Telekommunikation; Regulierung; Marktabgrenzung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur; Überschreitung

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