Aktenzeichen III B 90/09

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RCN8AZPDGC968F9J6V

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 29.12.2010

Ausreichende Bezeichnung eines angefochtenen Urteils - Grundsätzliche Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit und bei Tatsachenwürdigung durch das FG - Keine Divergenz wegen materieller Rechtsfehler

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