Aktenzeichen VII B 83/10

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RCN:
RCN7V8CBCS66LQLYMA

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 30.08.2010

(Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens)

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