Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden gegen automatisierten und regelmäßigen Meldedatenabgleich nach § 11 Abs 5 RBStV nF (juris: RdFunkBeitrStVtr nF) wegen Subsidiarität unzulässig - vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes geboten - fachgerichtlicher Klärungsbedarf zur Erforderlichkeit des Meldedatenabgleichs sowie zu Modalitäten seiner Durchführung
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