Aktenzeichen 7 U 2699/20

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RCN:
RCN7AWVBRKS2P6MVRG

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OLG München: Urteil vom 06.03.2024

Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Klagepartei, Sachmängelhaftung, Differenzschaden, Pkw-Kaufvertrag, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rechtsprechung des BGH, Annahmeverzug, Unzulässigkeit, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Prozeßbevollmächtigter, Software-Update, Rückabwicklungsanspruch, Ad-hoc-Mitteilung, Basiszinssatz, Individuelle Betroffenheit, Schluss der mündlichen Verhandlung

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