Aktenzeichen 12 O 326/22

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RCN6XHVZQVCNMENGZK

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LG Aschaffenburg: Urteil vom 13.09.2023

Abschalteinrichtung, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Sittenwidrige Schädigung, Elektronisches Dokument, Klagezustellung, Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Prozeßbevollmächtigter, Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsprechung des BGH, Festsetzung des Streitwerts, Differenzschaden, Unzulässigkeit, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Einrede der Verjährung, Übereinstimmungsbescheinigung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Prozeßgebühr

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