Markenbeschwerdeverfahren – "COMPASSOFT (IR-Marke)/comma soft (Wort-Bild-Marke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Benennung von Mindestumsätzen reicht zum Ausschluss einer Scheinbenutzung und einer mengenmäßig unbedeutenden Benutzung aus - abweichende Benutzungsform – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr
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