Aktenzeichen IV R 59/11

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RCN:
RCN6FZS88NEZPE68N9

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 18.12.2014

(Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassenden Veräußerungsgewinns)

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