Vor Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist die Anwendung der Vermutungsregel des Artikels 21 Abs. 5 Richtlinie(EU) 2019/1937 auch im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung nicht geboten.
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