LArbG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2021, Az. 3 Sa 331/20

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Gegenstand

Vor Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist die Anwendung der Vermutungsregel des Artikels 21 Abs. 5 Richtlinie(EU) 2019/1937 auch im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung nicht geboten.


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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3 Sa 331/20

24.02.2021

LArbG Nürnberg

Urteil

Zitier­vorschlag: LArbG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2021, Az. 3 Sa 331/20 (REWIS RS 2021, 8403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8403

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