(Vertragsärztliche Versorgung - § 116 SGB 5 - keine Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf das Fachgebiet)
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