Aktenzeichen VII ZR 70/14

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RCN45VEEFLQ9VZLKRF

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.07.2015

Werkmangel bei Pflasterarbeiten: Verwendung eines vom Leistungsverzeichnis abweichenden Kieses; Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung

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