Aktenzeichen 3 LiQ 1/18 (EP)

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:060918U3LiQ1.18EP.0
RCN:
RCN44C9M22PAD8E7TW

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Urteil vom 06.09.2018

(Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Praluent" – zu den Anforderungen an die Lizenzbemühungen i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG - zum angemessenen Zeitraum der Lizenzbemühungen – Unterbreitung eines Lizenzangebotes kurze Zeit vor Einreichung der Zwangslizenzklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Anforderungen an Lizenzbemühungen werden (regelmäßig) nicht erfüllt - Patentinhaber hat sich in der Vergangenheit mehrfach gegen die Vergabe einer Lizenz ausgesprochen – keine Entbindung vom Erfordernis der Lizenzbemühungen – zur Beweislast für das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erteilung der Zwangslizenz – Geltendmachung des Antragstellers, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren freien Verfügbarkeit des von ihm vertriebenen Arzneimittels besteht – Umfang des erforderlichen Beweises – keine Beweislastumkehr – Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Benutzungserlaubnis für einen Cholesterinsenker)

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Verfahrensgang

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Az. 3 LiQ 1/18 (EP)
Bundespatentgericht, 3 LiQ 1/18 (EP), 06.09.2018.
Az. X ZB 2/19
Bundesgerichtshof, X ZB 2/19, 04.06.2019.
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