Aktenzeichen 2 StR 444/09

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RCN42X4MDJUV2MQTY7

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.01.2010

Revisionsbegründung in Strafsachen: Notwendige Alternativrüge bei auslegungsfähiger Formulierung des Sitzungsprotokolls zur Verlesung einer Urkunde

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