Aktenzeichen X B 142/15

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RCN:
RCN3K9ZBNVXGM82Q5Q

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 09.03.2016

Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein Gewerbeertrag - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als laufender Gewinn

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