(Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche Bedeutung - Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG - Rechtskontinuität - Keine Übernahme der entwickelten Maßstäbe auf Einkünfteermittlung nach Einführung der Abgeltungssteuer)
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