Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57a Abs 1 StGB) - Verletzung des Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 GG durch unzureichende Begründung der Fortdauerentscheidung trotz sehr langer Haftdauer (49 Jahre) - Gegenstandswertfestsetzung
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