Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung, da entscheidungserhebliche und in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommene Unterlagen nicht vorgelegt wurden - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffenen umgangsrechtlichen Entscheidungen ua aufgrund unzureichenden einzelfallbezogenen Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung
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