Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Zulässigkeitsanforderungen des § 48 Abs 1 BVerfGG (Beitritt von 100 Wahlberechtigten) nicht erfüllt - mangels Verletzung eines subjektiven Rechts vorliegend kein Konflikt zwischen Beitrittserfordernis und Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG
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