Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606
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