§ 46 ZPOEG

Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2025 01:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.10.2024 I Nr. 302


Alte Fassungen (a.F.) zu § 46 ZPOEG:
Fassung bis Synopse Archiv
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