Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage
2
sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf
3
Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen
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Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des
5
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023
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geltenden Fassung anzuwenden.
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