§ 1100 ZPO

Mündliche Verhandlung

(1) 1Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2§ 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:22

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

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