§ 35 ZHG§10PrO

1Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzelzeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt. 2Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil für das Prüfungsfach. 3Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:06

G.

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