(1) 1Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. 2Sie kann nach Ablauf einer Frist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach beendeter Prüfung festsetzt, wiederholt werden. 3Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) 1Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn in zwei der Fächer I bis IV oder in vier Fächern das Urteil "nicht genügend" lautet. 2Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
(3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
(4) 1Die Hauptprüfung muß spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. 2Sie gilt sonst als nicht bestanden. 3Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach das Urteil "nicht genügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.
Standangaben Gesetz
G.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D