(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,
(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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