§ 50 ZAG

Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten

(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,

1.
mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und
2.
Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.

(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.

(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

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