(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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