(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.
(2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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