Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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