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Inhalt des Dauerwohnrechts | Inhalt des Dauerwohnrechts | ||||
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t | 1 | Inhalt des Dauerwohnrechts | t | 1 | Inhalt des Dauerwohnrechts |
Inhalt des Dauerwohnrechts | Inhalt des Dauerwohnrechts | ||||
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f | 1 | (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht | f | 1 | (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht |
2 | unter einer Bedingung bestellt werden. | 2 | unter einer Bedingung bestellt werden. | ||
3 | (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, | 3 | (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, | ||
4 | die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. | 4 | die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. | ||
5 | (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, | 5 | (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, | ||
6 | Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit | 6 | Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit | ||
7 | nichts anderes vereinbart ist. | 7 | nichts anderes vereinbart ist. | ||
8 | (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden | 8 | (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden | ||
9 | über: | 9 | über: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Art und Umfang der Nutzungen; | 11 | Art und Umfang der Nutzungen; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden | 13 | Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden | ||
14 | Gebäudeteile; | 14 | Gebäudeteile; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher | 16 | die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher | ||
17 | Lasten des Grundstücks; | 17 | Lasten des Grundstücks; | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
t | 19 | die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der | t | 19 | die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der |
20 | Zerstörung; | 20 | Zerstörung; | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen | 22 | das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen | ||
23 | Sicherheitsleistung zu verlangen. | 23 | Sicherheitsleistung zu verlangen. |
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