(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:
(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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