Lade...
Lade...
Sie können sich § 5b VwVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1 der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde
(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde | Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde | t | 1 | Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde |
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde | Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft | n | 1 | (1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende |
2 | nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1 der | 2 | Maßnahmen durchführen: | ||
3 | Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die | ||||
4 | in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige | ||||
5 | Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, | ||||
6 | voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde | ||||
7 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 8 | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen und die | n | 4 | Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der |
9 | Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines | 5 | derzeitigen Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den Trägern der | ||
10 | versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des | 6 | gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen | ||
11 | Vollstreckungsschuldners erheben und | 7 | Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten | ||
8 | Buches Sozialgesetzbuch; | ||||
12 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 13 | beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 | t | 10 | Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des |
14 | Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes. | 11 | Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen | ||
12 | Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist. | ||||
13 | Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn | ||||
14 | 1. | ||||
15 | die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den | ||||
16 | Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und | ||||
17 | a) | ||||
18 | die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der | ||||
19 | Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der | ||||
20 | Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach | ||||
21 | dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder | ||||
22 | b) | ||||
23 | die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr | ||||
24 | keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder | ||||
25 | c) | ||||
26 | die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der | ||||
27 | Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige | ||||
28 | Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist; | ||||
29 | 2. | ||||
30 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft | ||||
31 | in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht | ||||
32 | nachkommt oder | ||||
33 | 3. | ||||
34 | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten | ||||
35 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu | ||||
36 | erwarten ist. | ||||
37 | Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen | ||||
38 | Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur | ||||
39 | zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der | ||||
40 | Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen | ||||
41 | Versorgungseinrichtung ist. | ||||
15 | (2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei | 42 | (2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei | ||
16 | der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der | 43 | der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der | ||
17 | Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt | 44 | Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt | ||
18 | werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren | 45 | werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren | ||
19 | Vollstreckungsbehörde vorliegen. | 46 | Vollstreckungsbehörde vorliegen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.