(1) 1Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. 2Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 8d: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
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