1Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 3a.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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