(1) 1Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. 2Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. 3Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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