§ 7 VersG

(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.

(2) 1Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. 2Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. März 2025 01:31

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

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